· Fachbeitrag · Benachteiligungsverbot
Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer
Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters (BAG 20.3.12, 9 AZR 529/10, Abruf-Nr. 121148). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die am 1971 geborene und seit 1988 beim ArbG beschäftigte ArbN wollte feststellen lassen, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie meinte, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat auf die Berufung des ArbG das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
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