· Fachbeitrag · Beratungspraxis
Die wichtigsten Fragen zur Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine
| Wann und unter welchen Umständen dürfen die aktuell wegen des Kriegs aus der Ukraine geflüchteten Personen in Deutschland eine Arbeit aufnehmen? AA Arbeitsrecht aktuell beantwortet die am häufigsten von ArbG zu diesem Thema gestellten Fragen. |
1. Ist die Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter in Deutschland generell gestattet?
Ja. Dieses wird geregelt in der Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG), die ursprünglich im Jahr 2001 zur Koordination der Flüchtlinge in den Balkan-Kriegen von der EU geschaffen wurde. Deutschland setzt diese Richtlinie durch § 24 AufenthG um. Art. 12 der EU-Richtlinie erlaubt die Aufnahme abhängiger oder auch selbstständiger Arbeit, solange der vorübergehende Schutz einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Diese ist zunächst auf ein Jahr befristet. Sie kann, sofern die Umstände (etwa die Fortdauer des Kriegs) dies erfordern, auf maximal drei Jahre verlängert werden.
PRAXISTIPP | Die Aufenthaltserlaubnis wird den Berechtigten auf entsprechenden Antrag hin erteilt. Bereits mit Antragstellung wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt. |
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