· Fachbeitrag · Bereitschaftsdienst
Nur tatsächliche Mehrarbeit im Bereitschaftsdienst ist „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen
| Die Mehrarbeit eines Beamten beim Bereitschaftsdienst ist „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst gibt es keine Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird, so das BVerwG. |
Sachverhalt
Die betroffenen Beamten sind Bundespolizisten. Sie waren in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften als Personen- und Objektschützer in Kabul und Bagdad tätig. Während dieser Zeit erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Berliner Polizeibeamter wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt.
Die Vorinstanzen verurteilten die Dienstherrn, den Polizeibeamten für ihren Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ zu gewähren. Die Klagen der Beamten auf vollen Freizeitausgleich auch für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit waren erfolglos. Zudem wiesen die Richter die Klagen auf Zahlung einer Auslandsbesoldung auch für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland ab.
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