· Nachricht · Berufsbildung
Anwendungsbereich des § 26 BBiG („Andere Vertragsverhältnisse“)
| Soweit kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten Besonderheiten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Das LAG Baden-Württemberg hat nun entschieden, wer dem § 26 BBiG unterfällt. |
Nach der Entscheidung unterfallen der Vorschrift des § 26 BBiG auch Personen, denen in kurzer Zeit in einem eng begrenzten Umfang Spezialkenntnisse oder Teilkenntnisse eines Ausbildungsberufs vermittelt werden. Eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer ist für die Anwendbarkeit des § 26 BBiG nicht erforderlich (LAG Baden-Württemberg 31.10.19, 3 Sa 41/19, Abruf-Nr. 214635).
MERKE | § 26 BBiG regelt unter der Überschrift „Andere Vertragsverhältnisse“, dass, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe gelten, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 S. 1 BBiG Schadenersatz nicht verlangt werden kann. |