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  • · Fachbeitrag · Betriebsrentenanpassung

    Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

    Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der ArbG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des ArbG zu berücksichtigen. Hält der Versorgungsberechtigte die Anpassungsentscheidung des ArbG für unrichtig, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem ArbG gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die zwar innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht, dem ArbG aber erst danach zugestellt wird, wahrt die Frist nicht. § 16 BetrAVG fordert einen tatsächlichen Zugang der Rüge beim ArbG innerhalb der Rügefrist (BAG 21.10.14, 3 AZR 690/12, Abruf-Nr. 143279).

     

    Sachverhalt

    Der ehemalige ArbN bezieht seit 1993 eine Betriebsrente. Der ArbG passte die Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1.7.08 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze auf monatlich 1.452,83 EUR an. Mit der per Telefax am 27.6.11 sowie im Original am 28.6.11 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem ArbG am 6.7.11 zugestellten Klage hat der ehemalige ArbN die Anpassungsentscheidung des ArbG angegriffen und die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des ArbG hatte vor dem 3. Senat des BAG Erfolg. Der Betriebsrentner kann nicht verlangen, dass der ArbG ihm ab dem 1.7.08 eine höhere Betriebsrente zahlt, da er die vom ArbG zu diesem Anpassungsstichtag getroffene Anpassungsentscheidung nicht fristgerecht bis zum 30.6.11 gerügt hat. Zwar ist die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage vor Ablauf der Rügefrist beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie wurde dem ArbG jedoch erst danach und damit verspätet zugestellt.

     

    Aus § 167 ZPO folgt nichts anderes. Die Auslegung von § 16 BetrAVG ergibt, dass die Rüge einer unzutreffenden Anpassungsentscheidung dem ArbG bis zum Ablauf des Tages zugegangen sein muss, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht. Der ArbG muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde.

     

    Praxishinweis

    Zwar hat der 8. Senat des BAG am 22.5.14 (8 AZR 662/13, Abruf-Nr. 141883) entschieden, dass der rechtzeitige Eingang einer auf Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1, 2 AGG gerichteten Klage beim Arbeitsgericht die Zwei-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG wahrt, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Ein allgemeingültiger Rechtssatz, dass dies bei allen gesetzlichen Fristen gilt, ist hieraus, wie die aktuelle Entscheidung zeigt, aber nicht zulässig.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 201 | ID 43071902