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  • · Nachricht · Betriebsübergang

    Widerspruchsfrist gegen Betriebsübergang greift nicht bei unvollständiger Information des Arbeitgebers

    | Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger. |

     

    So entschied es das LAG Düsseldorf (26.7.22, 8 Sa 68/20, Abruf-Nr. 231490). Geht es um die rechtlich schwierig zu beurteilende (Weiter-) Geltung eines Tarifvertrags beim Erwerber und ist dieser Umstand für die Ausübung des Widerspruchsrechts ersichtlich von Bedeutung, müssen der Betriebsveräußerer und/oder der Betriebserwerber sich hierzu ausdrücklich und in einer für Nichtjuristen verständlichen Weise erklären.

    Quelle: ID 48647765