· Nachricht · Betriebsübergang
Widerspruchsfrist gegen Betriebsübergang greift nicht bei unvollständiger Information des Arbeitgebers
| Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger. |
So entschied es das LAG Düsseldorf (26.7.22, 8 Sa 68/20, Abruf-Nr. 231490). Geht es um die rechtlich schwierig zu beurteilende (Weiter-) Geltung eines Tarifvertrags beim Erwerber und ist dieser Umstand für die Ausübung des Widerspruchsrechts ersichtlich von Bedeutung, müssen der Betriebsveräußerer und/oder der Betriebserwerber sich hierzu ausdrücklich und in einer für Nichtjuristen verständlichen Weise erklären.
Quelle: ID 48647765