· Fachbeitrag · Bonussysteme
Schadenersatz bei verspäteter Zielvorgabe: ArbG muss 100 %-Bonus zahlen
| Eine pflichtwidrig und schuldhaft unterlassene Zielvorgabe macht den ArbG in gleicher Weise schadenersatzpflichtig wie der Nichtabschluss einer Zielvereinbarung. |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien war vereinbart worden, dass der ArbN bei Erreichen sämtlicher Ziele, also von 100 Prozent im Sinne des Bonussystems des Unternehmens und in Anwendung der jeweils gültigen Bonusregelung, einen Jahresbonus in Höhe von brutto 30 Prozent des tatsächlich gezahlten Bruttojahresgrundentgelts erhalte. Dieser Betrag könnte entsprechend dem Zielerfüllungsgrad auch über- oder unterschritten werden. Der ArbG hatte in den Jahren zuvor keine persönlichen Leistungsziele gesetzt, sondern nur Umsatzziele für das ganze Unternehmen. Er teilte dem ArbN weder vor noch zu Beginn des Jahres 2022 Zielvorgaben mit. Der ArbN fragte auch nicht danach. Der ArbG behauptete, dass die Zielvorgaben Anfang Juni 2022 per E-Mail an alle Mitarbeiter kommuniziert worden seien; auch seien sie im Intranet einsehbar gewesen.
Das Arbeitsgericht Paderborn verurteilte den ArbG zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe eines fiktiv mit 100-Prozent-Zielerreichung angenommenen Bonus. Der Schaden des ArbN sei auf 28.035,08 EUR brutto zu schätzen. Bei einer 100-prozentigen Zielerreichung hätte der Bonus insgesamt 61.957,08 EUR brutto betragen.
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