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  • · Fachbeitrag · Coronakrise

    Corona und die weiteren Folgen ‒ was gilt?

    von Dr. Guido Mareck, stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Viele Unternehmen wurden durch die Corona-Krise verunsichert. Die Fragen betreffen vor allem konkrete Probleme des Arbeitsverhältnisses und die Rechte der ArbN und des ArbG angesichts teilweise gravierender Umsatzeinbrüche und Ängste der ArbN. Der Beitrag gibt Antworten auf die zehn häufigsten Fragen der ArbN und ArbG. |

    1. Was gilt jetzt für ArbG mit Handelsbeziehungen zu China?

    Die Coronavirus-Pandemie ist nach deutschem und dem in China geltenden Recht als „höhere Gewalt“ oder „Störung der Geschäftsgrundlage“ einzustufen. Zu solchen Fallgruppen zählen neben Epidemien auch Naturkatastrophen und Kriege, die ebenfalls unvermeidbar und bei Vertragsschluss für keine der Vertragsparteien vorhersehbar gewesen sind. Manche Verträge enthalten spezielle und gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorrangige Regelungen wie in solchen Fällen bei der Anpassung oder Auflösung der Vertragsbeziehungen zu verfahren ist (Force-Majeure-Klauseln). Fehlen diese, bedeutet dies nicht automatisch, dass jeder Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hat und von seiner Leistung frei wird. Zumindest rechtzeitige Information des Vertragspartners über die eigene wirtschaftliche Lage und Lieferkapazität wird man in der Regel zur Abwendung weiterer Schäden verlangen können.

    2. Soll der ArbG wieder Dienstreisen nach China anordnen?

    Die Anordnung einer Dienstreise durch den ArbG muss stets billigem Ermessen nach § 106 GewO entsprechen. Hieran bestehen Zweifel, wenn der ArbN durch eine Dienstreise erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird. Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, sind die Grenzen des billigen Ermessens erkennbar überschritten. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Epidemien und sonstige Fälle höherer Gewalt grundsätzlich in den Risikobereich des ArbG fallen. Er muss also auch die Kosten einer außerplanmäßigen Rückreise oder Rückführung des ArbN tragen.