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  • 25.05.2021 · Nachricht · Coronapandemie

    Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

    | Ein ArbG darf die Beschäftigung seines ArbN verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der ArbN ist in diesem Fall arbeitsunfähig. |