18.12.2024 · Nachricht · Datenschutz
Kein Schadenersatzanspruch gegen BR-Mitgliedern
| Lässt sich ein ArbN bei einer individuellen Beschwerde gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG von einem BR-Mitglied unterstützen, weist § 79a S. 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für eine Verstoß des BR-Mitglieds dem ArbG zu. Ein Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen das BR-Mitglied ist in diesem Fall ausgeschlossen. |
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