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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungs- und zum Prozessrecht. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Auflösungsantrag - LAG Baden-Württemberg 21.12.11, 9 Sa 136/11, Abruf-Nr. 121523

    Ein Auflösungsantrag des ArbN nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg eines über den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hinausgehenden von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des ArbG. Der bloße Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung ist, auch wenn sie zu einer Erkrankung des ArbN führt, noch kein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten des ArbG, welches die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG begründen könnte.

    Kündigungsrecht - LAG Düsseldorf 2.11.11, 7 Sa 677/11, Abruf-Nr. 121524

    Erhebt der ArbN bei einem Betriebsübergang keine Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung, führt dies nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf jedenfalls dann nicht zur Verwirkung des Widerspruchsrechts, wenn die Nichterhebung der Klage darauf beruht, dass dem ArbN bereits vom Betriebsveräußerer angekündigt worden ist, dass er auf jeden Fall eine Kündigung erhalten wird. Entscheidend sind allerdings auch insoweit die Umstände des Einzelfalls.

    Urlaubsrecht - LAG Düsseldorf 19.1.12, 15 Sa 380/11, Abruf-Nr. 121525

    Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund konkludenter Vereinbarung der Parteien ruht, entstehen im Ruhenszeitraum keine Urlaubsansprüche, jedenfalls keine solchen, die einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch begründen könnten.

    Urlaubsrecht - LAG Rheinland-Pfalz 1.3.12, 11 Sa 647/11, Abruf-Nr. 121526

    Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz kann die Vereinbarung zur Kürzung von übergesetzlichen Urlaubsansprüchen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des ArbN dem Anwendungsbereich des § 4a EFZG unterfallen. Dass soll zumindest der Fall sein, wenn der Urlaubsanspruch mit einem Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld akzessorisch verknüpft ist und der Urlaub dadurch eine geldwerte Leistung beinhaltet. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Kürzungsgrenze nach § 4a S. 2 EFZG für alle Sondervergütungen insgesamt zu betrachten ist, wenn dem ArbN mehrere Sondervergütungen gemäß § 4a EFZG gewährt werden.

    Prozessrecht - LAG Hamm 4.1.12, 2 Ta 337/11, Abruf-Nr. 121527

    Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Erbengemeinschaft als solche mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein kann. Nach Ansicht der Richter sind die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelt wurden, auf die Erbengemeinschaft nicht übertragbar (BGH NJW 06, 3715). Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten.

    Prozessrecht - LAG Rheinland-Pfalz 15.3.12, 1 Ta 29/12, Abruf-Nr. 121528

    Prozesserklärungen von Parteien sind nach den für Willenserklärungen des BGB (§ 133 BGB) geltenden Grundsätzen auszulegen. Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz kann daher nicht jedes Vorbringen einer Partei im Nachgang des Erlasses einer sie belastenden gerichtlichen Entscheidung nur als Rechtsmittel dagegen ausgelegt werden. Erforderlich hierfür ist, dass in der Erklärung irgendwie zum Ausdruck kommt, dass die Entscheidung fehlerhaft sein soll und sie deshalb im (kostenpflichtigen) Rechtsmittelverfahren überprüft werden soll.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 108 | ID 33699010