· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Internetausfall im Homeoffice: Was gilt?
| Internetstörungen zu Hause gibt es immer wieder. Doch welche arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten hat der ArbN, wenn er im Homeoffice nicht weiterarbeiten kann, weil das Internet ausfällt? Wir haben für Sie die fünf wichtigsten Fragen zum Internetausfall im Homeoffice beantwortet. |
Übersicht / Die fünf wichtigsten Fragen zum Internetausfall im Homeoffice |
1. Das Internet im Homeoffice fällt aus. Darf der ArbG Präsenz im Betrieb anordnen? Das kommt auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an. Ist dort ausdrücklich das Homeoffice als Arbeitsort geregelt, dann nicht. In der Regel wird sich die Anordnung bei längeren Störungen des Internetanschlusses im Rahmen des bei Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO zu beachtenden billigen Ermessens halten.
2. Gilt die Präsenzpflicht während eines Internetausfalls auch für ArbN, die zur Risikogruppe gehören? Auch hier kommt es im Rahmen des Direktionsrechts auf die Zumutbarkeit für den oder die ArbN an. Einen subjektiven Anspruch auf Homeoffice gewährt die derzeit gültige CoronaschutzVO nicht.
3. Kann der ArbG verlangen, dass der ArbN die während der Internetstörung ausgefallene Arbeitszeit im Homeoffice nachholt? Grundsätzlich nein, denn das Betriebsrisiko liegt auch hier beim ArbG. Das bedeutet, dass aus Gründen, die der ArbN nicht zu vertreten hat, ausgefallene Arbeitszeit nicht nachgeholt werden muss. Etwas anderes gilt, wenn der ArbN seine Internetleitung kappt oder die Rechnung des Providers nicht bezahlt.
4. ArbN weicht während des Internetausfalls auf Internet-Cafe aus: Kann der ArbN die Fahrtkosten in Rechnung stellen? Ist die Fahrt Arbeitszeit? Der ArbN trägt das Wegerisiko. Das bedeutet, dass Fahrtkosten, die bei einer Tätigkeit im Homeoffice nicht entstanden wären, zu seinen Lasten gehen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln.
5. Was gilt, wenn ArbN stets im Homeoffice arbeitet, weil ArbG keine Niederlassung unterhält und das Internet tagelang ausfällt? Auch hier trägt der ArbN das Wegerisiko. Es gilt, praktikable Lösungen, wie eine LTE-Box oder eine Verlagerung der Bildschirmarbeit einvernehmlich zu vereinbaren, bis der Anschluss wieder funktioniert. |