· Fachbeitrag · Dokumentation
So ist eine Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen
| Die Videoüberwachung ist ein zentrales Thema im Beschäftigtendatenschutz. Sie ist nur beschränkt zulässig. Kommt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass sie zulässig ist, muss dies natürlich entsprechend dokumentiert werden. |
Die Videoüberwachung muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Der Informationsdienst DiB Daten im Betrieb hat ein entsprechendes Muster vorbereitet.
Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur Übersicht: Download
Hinweis | Das Muster kann von den DiB-Abonnenten nach dem Einloggen kostenfrei gelesen werden. Sie haben noch kein Abo für DiB? Dann empfehlen wir Ihnen den kostenlosen 30-tägigen Test. In dieser Zeit können Sie auf alle Inhalte von DiB Daten im Betrieb zugreifen ‒ und kostenlos am monatlichen Webinar teilnehmen!