· Nachricht · Elternzeit
Ein „voraussichtlich“ im Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ist tödlich
| Der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB gestellt werden. |
Diese Klarstellung traf das LAG Düsseldorf (26.3.21, 6 Sa 746/20, Abruf-Nr. 224093). Daher wird ein Antrag diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung „voraussichtlich“ angegeben wird. Folge: Der Antrag ist unwirksam, die beabsichtigte Teilzeittätigkeit ist daher nicht möglich.
MERKE | Achten Sie als ArbN-Anwalt daher immer darauf, dass die gewünschte wöchentliche Stundenzahl exakt und unmissverständlich angegeben wird. |
Quelle: ID 47604096