· Fachbeitrag · Erholungsurlaub
Neues zum Urlaubsrecht
von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
| In den letzten Jahren hat sich vieles im Urlaubsrecht getan. Es begann mit einem Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH. Und endete mit verschiedenen Urteilen des BAG ‒ auch zum Sonderurlaub. Zudem gab das BAG diverse eigene Auffassungen nach langjähriger Praxis auf. Wer hier den Durchblick behalten will, sollte den folgenden Beitrag aufmerksam lesen. |
1. Die Ausgangssituation
Bis zum EuGH-Urteil war es höchstrichterlich (BAG 12.3.13, 9 AZR 292/11, Abruf-Nr. 215212) unbestritten, dass ein ArbN seinen Urlaubsanspruch verliert, wenn er ihn nicht bis zum 31.12. eines Urlaubsjahres geltend gemacht hat und auch nicht die Voraussetzungen einer Übertragung auf das erste Kalendervierteljahres des Folgejahres nach § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrlG vorlagen.
Nachdem allerdings einige Instanzgerichte die Auffassung vertreten hatten, dass der ArbG verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des ArbN zu erfüllen (LAG Köln 22.4.16, 4 Sa 1095/15; LAG Berlin-Brandenburg 12.6.14, 21 Sa 221/14), legte das BAG mit Beschluss vom 13.12.16, 9 AZR 541/15 (A), diese Rechtsfrage dem EuGH vor.
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