21.03.2021 · Nachricht · Fort- und Ausbildungskosten
Bitte um Rechnung ist noch kein Schuldanerkenntnis
| Die im Kündigungsschreiben des ArbN geäußerte Bitte um Erstellung einer Rechnung über Fortbildungskosten, die der ArbG verauslagt hat, stellt auch in Verbindung mit der Erklärung des ArbN, es sei ihm bewusst, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien, ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbstständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780, 781 BGB dar. |
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