18.12.2019 · Nachricht · Freistellung durch gerichtlichen Vergleich
Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos
| Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des ArbN auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der ArbN werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht. |
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