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  • · Fachbeitrag · Gratifikation

    Weihnachtsgratifikation und Bestand des Arbeitsverhältnisses

    • 1. Eine Sonderzuwendung, die im Abhängigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht und die geschuldete Arbeitsleistung mit vergütet, ist vom ArbN durch die Erbringung der Arbeitsleistung verdient. Ihre Zahlung kann in AGBs nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
    • 2. Eine Sonderzuwendung dient hingegen nicht der Vergütung der Arbeit, sondern anderen Zwecken, wenn sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft und damit die Zahlung von der Erbringung einer angemessenen Betriebstreue abhängig gemacht wird. Eine solche Sonderzuwendung kann vom ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, ohne dass eine Differenzierung notwendig ist, wer aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen hat, und ob diese in der Sphäre des ArbG oder ArbN liegen.

    (BAG 18.1.12, 10 AZR 667/10, Abruf-Nr. 120368)

    Sachverhalt

    Die ArbN war vom 1.7.08 bis zum 31.12.09 als Steuerfachwirtin für den ArbG tätig, der das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Kündigung vom 23.11.09 beendet hatte.

     

    • Im Arbeitsvertrag ist u.a. Folgendes geregelt:
    • 2) Der Angestellte erhält mit der Vergütung jeweils für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900 EUR.
    • 5) Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befindet.
    • 6) Die Gratifikation ist gleichzeitig Treueprämie. Soweit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, ist sie zurückzuzahlen, wenn der Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung des Praxisinhabers vor dem 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung erreicht, bis zum 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres, oder sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, vor dem 30.6. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.