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  • · Nachricht · Grundsatzfragen

    Typische ArbN- und ArbG-Fragen im Check

    | Wann darf der ArbG Teile des Lohnes einbehalten und wie sieht es mit Urlaub und Mehrarbeit aus? Wie muss der ArbG abmahnen und was gilt in der Probezeit? Diese und weitere Fragen werden wir in der Februar-Ausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv beantworten. Hier schon einmal eine kleine Leseprobe. |

    1. Kein Lohn ohne Arbeit: Gilt das immer?

    Es gilt der Grundsatz „Der ArbN erhält keine Vergütung, wenn er zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeitet“. Von diesem Prinzip gibt es aber viele Ausnahmen. Ein Anspruch des ArbN auf Freistellung von der Arbeitspflicht kann sich ergeben

    • aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften
    • aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (arbeitsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. allgemeine Rechtsinstitute wie die betriebliche Übung)

     

    Der ArbN hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 BGB).

     

    PRAXISTIPP | Ein Anspruch besteht bei

    • der eigenen Hochzeit, sowie der Hochzeit der Kinder.
    • der goldenen Hochzeit der Eltern.
    • der Niederkunft der Ehefrau, nicht bei Niederkunft der nicht verheirateten Lebensgefährtin.
    • Todesfällen im engsten Familienkreis.
    • gegebenenfalls auch bei Umzug des ArbN, allerdings nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn der Umzug betrieblich veranlasst ist oder es dem ArbN nicht möglich bzw. zumutbar ist, den Umzug in seiner Freizeit durchzuführen.
    • anderen familiären Ereignissen, wie zum Beispiel Geburtstage, Hochzeiten, Taufe oder sonstige religiöse Feste können die Voraussetzungen des Freistellungsanspruches erfüllen, sofern es für den ArbN unverzichtbar ist, anwesend zu sein. Hier müssen die Umstände des konkreten Einzelfalles abgewogen werden.
    • der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, zum Beispiel bei der Tätigkeit als Schöffe bei Gericht.
     

    2. Mehr in der Februar-Ausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv

    Insgesamt 14 Fragen im Check finden Sie ab dem 7. Februar auf der Homepage von AA Arbeitsrecht aktiv (iww.de/aa) oder im Heft. Seien Sie gespannt!

     

     

     

    Quelle: ID 50286442