· Fachbeitrag · Herausgabeanspruch
„Whistleblower“ hat kein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen
(BAG 14.12.11, 10 AZR 283/10, Abruf-Nr. 122045) |
Sachverhalt
Der ArbG - ein Unternehmen der Automobilindustrie - verlangt von seinem ehemaligen ArbN, der bei ihm als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung für ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von etwa 30.000 EUR tätig war, die Herausgabe von Geschäftsunterlagen und Auskunft darüber, welche weiteren Unterlagen noch in seinem Besitz befindlich sind.
Unter dem 9.5.07 schlossen die Parteien eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30.6.08. In dieser ist unter anderem eine Verpflichtung des ArbN zur Wahrung von Dienstgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. In einer Vereinbarung vom 11.5.07 verlegten die Parteien das Ende des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung des Inhalts der ersten Aufhebungsvereinbarung im Übrigen auf den 30.6.07 vor.
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