29.11.2017 · Nachricht · Insolvenzrecht
Rückforderung von „Druckzahlungen“ in der Insolvenz
| Zahlungen des ArbG an ArbN und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom späteren Insolvenzverwalter gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden. Vorausgesetzt, die Zahlungen sind nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. |
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