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  • · Fachbeitrag · Lebensarbeitszeit

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in NRW verfassungswidrig

    • 1. Das Landesbeamtengesetz NRW beinhaltet keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Höchstaltersgrenzen bei Einstellungen. Die in der Laufbahnverordnung vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze sind daher mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar.
    • 2. Aber: Die Höchstaltersgrenzen bei Einstellungen sind grundsätzlich zulässig, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen sich unter anderem aus den Anforderungen des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

    (BVerfG 21.4.15, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, Abruf-Nr. 144650)

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführer sind angestellte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in NRW. Sie wollen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet und damit die nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze für die Einstellung überschritten haben:

     

    • Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1322/12 ist 1963 geboren und studierte Malerei und Grafik. Nach Anerkennung seines Diploms als 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs wurde er im Jahr 2004 im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW angestellt. Von 2005 bis 2007 absolvierte er den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und schloss diesen mit der 2. Staatsprüfung ab. Anschließend wurde er als angestellter Lehrer beschäftigt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, den die Bezirksregierung ablehnte.