· Nachricht · Lohn und Gehalt
Vergütung eines Pflichtpraktikums
| Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG. |
Sie sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern. Der weit gefasste Begriff der „hochschulrechtlichen Bestimmung“ in § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (16.3.21, 8 Sa 206/20).
Quelle: ID 47391744