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  • · Nachricht · Lohngleichheit

    Gleiche Arbeit, gleicher Lohn? ZDF-Reporterin scheitert vor Gericht

    | Eine ArbN kann nur Auskunft über die konkrete Höhe der Vergütung von Kollegen verlangen, wenn sie mit den benannten Mitarbeitern vergleichbar ist. Hieran fehlt es, wenn diese Mitarbeiter in anderen Rechtsverhältnissen oder über längere Beschäftigungszeiträume hinweg tätig sind. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin (1.2.17, 56 Ca 5356/15, Abruf-Nr. 191974). Die Reporterin machte geltend, sie erhalte allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen. Das ZDF müsse deshalb Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen geben und eine Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zahlen.

     

    Die Richter wiesen den Auskunftsanspruch ab, weil für ihn eine gesetzliche Grundlage fehle. Auch habe die ArbN keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. Die von ihr benannten Mitarbeiter seien nicht vergleichbar. Sie würden anders als die ArbN beschäftigt. Weitere Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Da eine Diskriminierung der ArbN nicht festgestellt werden könne, stehe ihr auch kein Entschädigungsanspruch zu.