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  • 23.01.2015 · Fachbeitrag · Lohnwucher

    Sittenwidrige Vergütung von 3,40 EUR im Schulbusgewerbe

    | Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei EUR ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 BGB), wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. |