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  • · Nachricht · Lohnzahlung

    Seit 30.6.16 gilt: 40 EUR Strafe für verspätete Lohnzahlung

    | Seit 30.6.16 haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zahlung von 40 EUR, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlt. |

     

    Das folgt aus § 288 Abs. 5 BGB. Diese Regelung gilt auch bei einer Abschlagszahlung. Bisher galt sie zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.7.14 begonnen haben. Seit dem 30.6.16 gilt die Regelung auch für Altverträge.

    Quelle: ID 44150877