· Fachbeitrag · Mehrarbeitsvergütung
Neues zum Anspruch des ArbN auf Vergütung von Arbeit bzw. Mehrarbeit
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
| Vergütungsklagen beschäftigen die Gerichte ständig. Die Ergebnisse der Verfahren sind für den ArbN aber ernüchternd. Der Beitrag zeigt auf, worauf ArbN achten müssen, um ihre Ansprüche zu sichern. Darüber hinaus wird klargestellt, welche Arbeitszeiten vergütungs- und zuschlagspflichtig sind, und wann der ArbG Kurzarbeit anordnen kann. |
1. Der Fall
ArbN A ist bei ArbG B seit dem 1.1.16 zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.800 EUR beschäftigt. Im März 2016 hat er die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (172 Stunden) geleistet. B zahlt bei Fälligkeit die Vergütung nicht. A hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 2.800 EUR und kann diese einklagen.
2. Vorsicht Ausschlussfristen!
A kann seinen Anspruch noch „verlieren“, wenn er ihn nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht bzw. nicht rechtzeitig Zahlungsklage erhebt. Häufig finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen sogenannte „Ausschluss- oder Verfallklauseln“, in denen es etwa heißt:
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