· Fachbeitrag · Mehrarbeitsvergütung
Objektive Vergütungserwartung bei der Ableistung von Überstunden
Ein ArbN, der über die vertraglich vereinbarte Festvergütung hinaus in erheblichem Maße Provisionen erhält, kann das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nach § 612 Abs. 1 BGB nicht ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte bzw. Vereinbarung zwischen den Parteien begründen (BAG 27.6.12, 5 AZR 530/11, Abruf-Nr. 123096). |
Sachverhalt
Der ArbN war beim ArbG im Zeitraum zwischen dem 4.11.02 bis zum 28.02.09 auf Grundlage eines ursprünglichen Arbeitsvertrags vom 23./29.10.02 als Mitarbeiter für den Bereich Kanzlei-Börse beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 23./29.10.02 heißt es u.a.:
|
§ 3: Arbeitszeit
§ 4: Vergütung/sonstige Leistungen
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig