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  • · Nachricht · Meldepflicht

    Meldeportal-Mindestlohn des Zolls für nach Deutschland entsandte ausländische Arbeitnehmer

    | Das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls zur Anmeldung von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern ist seit dem 1.1.17 erfolgreich am Start. Arbeitnehmer, die aus dem Ausland entsandt werden, müssen in Deutschland Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen ihre Arbeitnehmer dem Zoll melden und versichern, dass sie die entsprechenden Arbeitsbedingungen einhalten. |

     

    Seit Beginn des Jahres können diese Meldungen mit Hilfe des Meldeportal-Mindestlohn komfortabel und unkompliziert online abgeben werden. Das Meldeportal-Mindestlohn steht in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung. Eine komfortable Menüführung ermöglicht ein schnelles Ausfüllen der Formulare und eine sichere Übermittlung an den Zoll.

     

    Das Meldeportal-Mindestlohn kann direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de oder über www.zoll.de in der Rubrik „Dienste und Datenbanken“ aufgerufen werden.

     

    Seit dem 1.1.15 hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, seit 1.1.17 von 8,84 EUR je Stunde. Daneben gibt es noch branchenspezifische Mindestlöhne im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und eine Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Zollverwaltung wurde die Kontrolle der Einhaltung sämtlicher Mindestlohnregelungen übertragen.

     

    Quelle | Generalzolldirektion

    Quelle: ID 44831153