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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Ausschlussfristen mit Mindestentgelt:zu gefährlich und nicht empfehlenswert!

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Eine vom ArbG als allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 der am 1.8.10 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstößt gegen § 9 S. 3 in Verbindung mit § 13 AEntG. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG betreibt einen ambulanten Pflegedienst, bei dem die ArbN als Pflegehilfskraft beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem eine zweistufige Verfallklausel. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei ab oder äußert sich nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

     

    Als die ArbN ausweislich einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung längere Zeit arbeitsunfähig war, hegte der ArbG Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Darum leistete er keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mehr als sechs Monate nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit erhob die ArbN Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der ArbG berief sich auf Verfall. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt (LAG Niedersachsen 17.9.15, 6 Sa 1328/14).