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  • · Nachricht · Mindestlohn

    Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

    | Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinn des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel. |

     

    Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen eines Werkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe, weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 Euro sei sittenwidrig. Das ArbG sah das anders: Werkstattverträge beruhen auf den Grundsätzen von § 138 Abs. 2 IX. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung des behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Bei Behindertenwerkstätten im Sinn des § 136 Abs. 1 SGB IX steht das aber nicht im Vordergrund

     

    Quelle | ArbG Kiel, Urteil vom 19.6.2015, 2 Ca 165 a/15, Abruf-Nr. 145769.

    Quelle: ID 43767605