17.04.2015 · Fachbeitrag · Mindestlohn
Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung
| Der ArbG darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. |
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