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  • · Nachricht · Mindestlohn

    Mindestlohn wird erhöht: 34 Cent mehr

    | Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 28.6.16 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.17 auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde festzusetzen. |

     

    Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich die Höhe der Anpassung nachlaufend an der Tarifentwicklung orientiert. Nach Überzeugung der Kommission ist die Tarifentwicklung als Ausgangs- und Orientierungspunkt für die Anpassungsempfehlung der Kommission maßgeblich, weil die Sozialpartner im Rahmen der abgeschlossenen Tarifverträge auch die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen sowie Beschäftigungsaspekte im Blick haben.

     

    Der Mindestlohnkommission stehen nur vergleichsweise wenige gesicherte Erkenntnisse über die Wirkung des gesetzlichen Mindestlohns zur Verfügung. Es liegt eine Vielzahl von überwiegend deskriptiven Datenanalysen vor, aus denen auch erste vorläufige Einschätzungen der kurzfristigen Auswirkungen des Mindestlohns abgeleitet werden können. Derzeit lassen sich aber kaum Aussagen über den kausalen Wirkungszusammenhang zwischen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und Veränderungen der jeweiligen Parameter beispielsweise bei Beschäftigung oder Wettbewerbsbedingungen treffen.

     

    Hinsichtlich des Mindestschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist festzustellen, dass deutliche Verdienststeigerungen in Branchen und Personengruppen, deren Stundenlöhne bislang besonders häufig unterhalb von 8,50 Euro lagen, zu verzeichnen sind. Eine Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend der Tariflohnentwicklung ist aus Sicht der Kommission angemessen. In Bezug auf faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ist zu berücksichtigen, dass angesichts der derzeitigen Datenlage Auswirkungen des Mindestlohnes auf die Wettbewerbsbedingungen und die Situation von Unternehmen in Deutschland noch nicht bewertet werden können. Einer Anpassung des Mindestlohnes entsprechend der Tariflohnentwicklung stehen die derzeitigen Erkenntnisse zur Auswirkung des Mindestlohnes auf die Wettbewerbsbedingungen nicht entgegen. Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ist insgesamt durch eine gute Konjunktur- und Arbeitsmarktentwicklung gekennzeichnet. Insofern fand die Einführung des Mindestlohns in einem insgesamt günstigen wirtschaftlichen Umfeld statt.

     

    Als Grundlage für die Berechnung der nachlaufenden Tarifentwicklung stützt sich die Mindestlohnkommission auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes entsprechend der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung vom 27.1.16, die sich die Mindestlohnkommission gemäß § 10 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes gegeben hat. Ausgangsbasis für die Veränderung der Tarifverdienste ist der Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung (28.6.16) unter Einbeziehung der Tarifvereinbarung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29.4.16, die zum 1.3.16 in Kraft tritt. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Daraus errechnet sich die Erhöhung des Mindestlohns um 34 Cent.

     

    Für die bis zum 30.6.18 mit Wirkung zum 1.1.19 vorzunehmende Anpassungsentscheidung stellt die Mindestlohnkommission fest, dass die Tarifsteigerung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns bis zum 30.6.16 gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamts ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste ohne die Tarifvereinbarung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 3,2 Prozent beträgt. Das entspricht einem Betrag von 8,77 EUR. Dieser ist für die Anpassungsentscheidung in 2018 mit Wirkung zum 1. 1.19 als Basis zugrunde zu legen, damit die Tarifsteigerung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht doppelt in die Anpassung einfließt.

     

    Quelle: ID 44134592