· Fachbeitrag · Nebentätigkeit
Verstoß gegen Anzeigepflicht für Nebentätigkeit rechtfertigt Abmahnung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Eine tarifliche Regelung, nach der ein ArbN die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem ArbG regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der ArbN gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Abmahnung. Der ArbN ist als Redakteur für eine Zeitschrift beim ArbG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften Anwendung. Darin befindet sich die Regelung, dass ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe, der ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags bedarf. Im zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag wird anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion verlangt.
Der ArbN nahm im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für den ArbG zu berichten. Der Artikel enthielt die Schilderung eines Vorfalls, der sich während der Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem ArbN und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erklärung des ArbN, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, kniff die Unternehmerin dem ArbN in die Hüfte. Diese Passage wurde von der Redaktion gestrichen. Später fragte der ArbN seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlicht werden könne. Dies lehnte der Chefredakteur wiederum ab. Auf die Ankündigung des ArbN, den Beitrag anderweitig zu publizieren, wurde er auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag hingewiesen. Dann erschien ohne vorherige Unterrichtung des ArbG in einer anderen Zeitung ein Beitrag des ArbN mit dem Titel „Ran an den Speck“. Der ArbG erteilte dem ArbN daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzu-holen.
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