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    Grundregeln für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen

    | Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das BVerwG (7.7.21, 2 C 2.21, Abruf-Nr. 225912). Der Gesetzgeber habe das System „Regel-oder Anlassbeurteilungen“ sowie die Bildung eines Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie z. B. der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der Beurteilungsmaßstab oder Vorgaben für die Vergabe der höchsten und der zweithöchsten Note könnten Rechtsverordnungen überlassen bleiben. Dienstliche Beurteilungen seien die wesentliche Grundlage für Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG. Um diese Funktion erfüllen zu können, müssten sie mit einem Gesamtergebnis abschließen. Die Auswahlentscheidung knüpfe an das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung an, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden sei. Art. 33 Abs. 2 GG gebe drei Kriterien vor; der Gesetzgeber und die Exekutive seien nicht befugt, eines dieser drei Merkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen. Daher müsse das Gesamturteil alle vom Dienstherrn bewerteten Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 201 | ID 47811637