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  • · Fachbeitrag · Pandemie

    Für die nächsten Ferien und mehr: Der ArbG und Corona-Fälle im Unternehmen

    | Die letzten Ferien sind kaum vorbei, schon stehen die nächsten vor der Tür. Und dabei ist nicht auszuschließen, dass auch hier das Thema Corona wieder eine Rolle spielen könnte. Im folgenden Beitrag wird anhand dreier Urteile erläutert, wie der ArbG mit Rückkehrern ohne Corona und mit Corona, sowie verhinderten (Urlaubs-)ArbN verfahren soll. |

    1. Der Rückkehrer ohne Corona

    Erteilt der ArbG einem ArbN, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der ArbN entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der ArbG grundsätzlich die Vergütung wegen Annahmeverzugs.

     

    Der ArbN ist als Leiter der Nachtreinigung beim ArbG beschäftigt. Der ArbG erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für ArbN, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16.6.20 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.