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Darlegungs- und Beweislast des ArbG bei Schadenersatzansprüchen
| Macht ein ArbG gegen den ArbN Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung geltend, muss er nicht nur die Pflichtverletzung darlegen und beweisen, sondern auch die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden. |
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (20.4.21, 2 Sa231/20, Abruf-Nr. 223848) machte deutlich, dass nach § 619a BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der ArbN vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem ArbG zum Schadenersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber liegt. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des ArbN.
Quelle: ID 47615093