· Nachricht · Provisionsabrechnung
Anrechnung von Provisionen auf das auszuzahlende Mutterschaftsgeld während eines Beschäftigungsverbots
| Das LAG Niedersachsen hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.8.22 zum Aktenzeichen 2 Ca 27/22 durch Urteil vom 20.2.23 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. |
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt. Sie erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem angeordneten Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
In seinen Entscheidungsgründen führte das LAG u. a. aus, dass Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG i.d.F. vom 23.5.17 fällig werden, nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung kommen, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.
Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.
Quelle | Pressemitteilung Arbeitsgericht Hildesheim