· Nachricht · Schadenersatz
Die Hinweis- und Informationspflichten des ArbG
| Der ArbG hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des ArbN wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für Schäden, die der ArbN aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (18.2.20, 3 AZR 206/18, Abruf-Nr. 214264). Es könne offenbleiben, ob den ArbG nach ‒ überobligatorisch ‒ erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der ArbN gehen, träfen. Voraussetzung sei jedenfalls, dass der ArbN konkret über die Sachverhalte informiert worden sei, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert würden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher könne auch dahingestellt bleiben, ob dem ArbG das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen sei.