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  • · Fachbeitrag · Schmerzensgeld

    Schmerzensgeldanspruch des ArbN beiManipulation am dienstlichen Facebook-Account?

    | Macht ein ArbN einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend und fordert er hieraus Schmerzensgeld, muss er auch dann den rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff konkret beschreiben, wenn er außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht. Die Manipulation eines durch Passwort geschützten Facebook-Accounts muss daher möglichst konkret nach Zeit, Ort und Inhalt des Eingriffs vorgetragen werden. Diese Informationen können gegebenenfalls durch den Betreiber der Internetplattform in Erfahrung gebracht werden ( LAG Hessen 13.4.15, 7 Sa 1013/14, Abruf-Nr. 146186 ). |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war in einem Großraumbüro tätig. Bei einem Urlaubsantritt vergaß er nach eigenem Bekunden, seinen „Facebook-Account“ herunter zu fahren. Während seiner Abwesenheit sei, nach Angaben des ArbN, dieser Account durch Arbeitskollegen mit Duldung eines Assistenten der Geschäftsleitung in dem Großraumbüro mit pornografischen Inhalten verknüpft worden. Hierauf sprach der ArbN eine fristlose Eigenkündigung aus, die vom ArbG akzeptiert wurde. Die Geschäftsleitung forschte nach und befragte andere Mitarbeiter. Danach hielt sie die geschilderten Vorkommnisse nicht für zutreffend.

     

    Mit seiner Klage verlangt der ArbN ein Schmerzensgeld vom ehemaligen ArbG. Dieser soll zudem die ladungsfähigen Anschriften der Personen herausgeben, die von ihm als Verursacher der Änderungen an dem Facebook-Account als verantwortlich angesehen werden. Erstinstanzlich blieb die Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. erfolglos (26.6.14, 20 Ca 56/14). Auch seine Berufung hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Ebenso wie die Vorinstanz war auch die 7. Kammer des LAG Hessen der Auffassung, mangels substanziierten Parteivorbingens sei ein Anspruch des ArbN nicht dargelegt. Daher wies es die Klage ab. Zwar sei nicht zu verlangen, dass der ArbN im Einzelnen erläutern müsse, wer genau was an dem ihm zur Verfügung gestellten PC geändert hat.

     

    Auf der anderen Seite sei es nicht ausreichend, nur Vermutungen oder Pauschalbehauptungen zur Pflichtverletzung aufzustellen. Der Parteivortrag müsse möglichst konkret sein, sodass sich die Gegenseite nach § 138 Abs. 2 ZPO konkret hierzu erklären könne. Eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei komme nur in Betracht, wenn es dieser zuzumuten sei, dem Prozessgegner durch Darlegung näherer Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu helfen. Hierzu müsse hingegen die primär darlegungsbelastete Partei, im vorliegenden Fall der ArbN, der Schmerzensgeld und nähere Informationen fordere, zunächst seiner Darlegungslast genügen.

     

    Es habe daher dem ArbN oblegen, bei dem Betreiber des Internetprofils Facebook Auskünfte einzuholen, von welcher IP-Adresse aus mögliche Manipulationen vorgenommen worden seien. Dies sei vor allen Dingen schon deshalb nicht entbehrlich, weil Änderungen an einem Facebook-Profil mit entsprechenden Zugangsdaten von jedem internetfähigen Rechner oder Smartphone aus vorgenommen werden könnten.

     

    Aus diesem Grund stehe dem ArbN auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Anschriften der ehemaligen Arbeitskollegen zu. Eine solche Auskunft könne aus datenschutzrechtlichen Gründen vom ArbG nur verlangt werden, wenn eine persönliche Haftung der betroffenen ArbN infolge einer Pflichtverletzung am Arbeitsplatz offenkundig sei. Eine solche Darlegung habe aber der ArbN gerade nicht vorgenommen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das LAG Hessen führt deutlich aus, dass der ArbN, der Schmerzensgeld und weitere Auskunftsansprüche wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen durch Arbeitskollegen verlangt, zunächst alles in seinem Machtbereich stehende tun muss, um Pflichtverletzungen möglichst genau darzulegen. Hierzu gehört - gerade in den Zeiten des Internets - dass von Internetprovidern möglichst genaue Daten (wann, durch wen bzw. von welcher IP-Adresse aus behauptete Manipulationen vorgenommen worden seien sollen), recherchiert werden. Betreibt der ArbN wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten diese Recherche nicht, geht dies gerade nicht zulasten des ArbG. Vielmehr ist die Klage mangels schlüssigen Parteivortrags abzuweisen.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Schadenersatzansprüche des ArbG wegen Kartellabsprachen durch Angestellte? LAG Düsseldorf in AA 16, 12
    • Observation durch Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen: BAG in AA 15, 82
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 23 | ID 43815650