· Fachbeitrag · Sonderzahlungen
Unter diesen Voraussetzungen ist Weihnachtsgeld verpflichtend zu zahlen
von RAin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Der ArbG muss Weihnachtsgeld grundsätzlich nicht zahlen, sondern nur, wenn er sich dazu im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet hat. Ausnahmsweise kann der ArbN jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld haben, sofern das vorherige Verhalten des ArbG bei dem ArbN einen berechtigten Vertrauenstatbestand begründet hat. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war der ArbN seit 2003 in einem Betrieb beschäftigt, der sieben ArbN hat. Der ArbG zahlte ihm seit Beginn seiner Beschäftigung im Jahr 2003 jeweils mit dem Lohnlauf November des laufenden Kalenderjahrs ein Weihnachtsgeld ohne weitere Erklärungen, zuletzt 2017, da aber mit dem Vermerk in der Lohnabrechnung „freiw.“. Seit dem 18.12.17 ist der ArbN durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen gab der Klage teilweise für die Jahre 2018, 2019 und 2020 statt. Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung sei durch Auslegung (§§ 133, 153 BGB) zu ermitteln, ob sich der ArbG nur zu der konkreten Leistung (beispielsweise Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet habe.
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