· Fachbeitrag · Steuerrecht
Verwarnungsgelder wegen Falschparkens sind kein Arbeitslohn
| Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst zählt nicht zum Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegen daher nicht der Lohnsteuer. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt einen Paketzustelldienst. Er erwirkte in mehreren Städten kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich war, wurde es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Der ArbG trug die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der ArbN.
Entscheidungsgründe
Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten (4.11.16, 1 K 2470/14 L, Abruf-Nr. 191457). Es entschied, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führe und daher nicht der Lohnsteuer unterliege.
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