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  • · Fachbeitrag · Teilzeit im Blockmodell

    Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen der Corona-Pandemie

    | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür genügen, ein sogenanntes „Sabbatjahr“ vorzeitig zu beenden. |

     

    Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte „Sabbatjahr“, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.

     

    Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der ‒ nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche ‒ besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es ‒ wie anderen Bürgern auch ‒ zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.

     

    Das OVG hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (24.7.20, 6 B 925/20 (VG Gelsenkirchen 1 L 623/20) und 6 B 957/20 (VG Düsseldorf 2 L 901/20)).

    Quelle: ID 46749990