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  • · Nachricht · Urlaub

    Richtungswechsel beim BAG: Kein Urlaub während Sonderurlaub

    | Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. |

     

    Damit änderte das BAG (19.3.19, 9 AZR 315/17, Abruf-Nr. 207805) seine bisherige Rechtsprechung. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspreche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Sei die Arbeitszeit eines ArbN auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle ArbN eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

     

    Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. Seine bisherige Rechtsprechung (BAG 6.5.14, 9 AZR 678/12) gibt der Senat damit auf. Befinde sich ein ArbN im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Parteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem ArbN für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinde, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 73 | ID 45871317