· Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung
Wirksamer Verzicht auf Urlaubsabgeltung in einer Erledigungsklausel
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der ArbN im Rahmen einer umfassenden Erledigungsklausel eines Vergleichs grundsätzlich wirksam auf entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche verzichten (BAG 14.5.13, 9 AZR 844/11, Abruf-Nr. 131878). |
Sachverhalt
Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis des seit Januar 2006 arbeitsunfähigen ArbN mit Schreiben vom 26.11.08 fristgemäß zum 30.6.09. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien unter dem 29.6.10 einen Vergleich, der u.a. Folgendes regelt:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des ArbG zum 30.6.09 sein Ende gefunden hat.
- Der ArbG zahlt an den Kläger eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 11.500 EUR (brutto).
- Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
Mit Schreiben vom 29.7.10 verlangte der ArbN vom ArbG die Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2006 bis 2008 in Höhe von 10.656,72 EUR. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das LAG Sachsen hat der Klage in Höhe von 6.543,60 EUR stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des ArbG führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Der 9. Senat stellt klar, dass die Erledigungsklausel des Vergleichs vom 29.6.10 auch den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch des ArbN auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG umfasst. Zwar kann nach § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG nicht zu Ungunsten des ArbN von § 7 Abs. 4 BUrlG abgewichen werden. Diese Regelung hindert nach Auffassung des BAG aber nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte aber der ArbN die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und verzichtet er im Rahmen eines Vergleichs darauf, stehe Unionsrecht der Wirksamkeit des Verzichts auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Praxishinweis
Galt bisher, dass auf die Abgeltung gesetzlicher Mindesturlaubsansprüche wegen deren Unabdingbarkeit nicht wirksam verzichtet werden kann, vertritt der 9. Senat nun im Rahmen der umfassenden Erledigungsklausel die gegenteilige Auffassung. Dennoch sollte der Arbeitgebervertreter stets neben der Erledigungsklausel einen „Tatsachenvergleich“ über den Urlaub dahingehend, dass sämtliche Urlaubsansprüche in natura gewährt, genommen und abgegolten worden sind, in den Vergleich aufnehmen lassen.