· Fachbeitrag · Urlaubsvergütung
Provisionsausgleich bei Urlaub des ArbN
Der ArbG muss beim Urlaubsentgelt auch den Ausfall von Provisionen ausgleichen, der sich infolge einer Urlaubsabwesenheit ergibt (EuGH 22.5.14, C-539/12, Lock, Abruf-Nr. 141880). |
Sachverhalt
Der ArbN, ein Gasverkäufer der British Gas Trading Ltd., verlangte von dem ArbG einen finanziellen Ausgleich für den Ausfall neuer provisionspflichtiger Geschäfte, die er während eines Urlaubs vom 19.12.11 bis zum 3.1.12 nicht abschließen konnte. Im Dezember 2011 erhielt er neben seinem Grundgehalt von 1.222,50 Pfund Sterling (GBP) Provisionen in Höhe von 2.350,31 GBP, während er im Durchschnitt des Jahres 2011 monatliche Provisionen in Höhe von 1.912,67 GBP bezog. Da der ArbN während seines Urlaubs keine neuen Provisionen ins Verdienen bringen konnte, war sein Gehalt in den Monaten nach dem Urlaub geringer. Er klagte auf weitere Urlaubsvergütung, da die während seines Urlaubs erhaltenen Provisionen unzureichend seien. Diese habe er bereits vor seinem Urlaub erarbeitet.
Das mit der Klage befasste britische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die vom ArbG erfolgte Berechnung des Urlaubsentgelts mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar sei. Der ArbN habe „während des Jahresurlaubs keine Arbeit verrichtet, die einen Anspruch auf solche Provisionen begründet, und dementsprechend in dieser Zeit keine Provisionen verdient“.
Entscheidungsgründe
Der EuGH entschied zugunsten des ArbN und folgte damit dem Vorschlag des Generalanwalts Yves Bot. Die vom ArbG vorgenommene Berechnung der Urlaubsvergütung sei falsch, da Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jeden finanziellen Anreiz verhindern wolle, der den ArbN vom Urlaub abhalten könne. Der ArbN würde bei der vom ArbG vorgenommenen Berechnung finanzielle Nachteile erleiden. Im Vertrieb tätige ArbN müssten zusätzlich zur Urlaubsvergütung einen weiteren finanziellen Ausgleich für die provisionspflichtigen Geschäfte erhalten, die während des Urlaubs ausgeblieben seien.
Praxishinweis
§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass provisionsberechtigte ArbN einen Ausgleich für urlaubsbedingt wegfallende Provisionen erhalten müssen.
Checkliste / Möglichkeiten des Provisionsausgleichs |
|