Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfallfristen

    Bei Vergleichsverhandlungen bleibt die Ausschlussfrist gehemmt

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB solange gehemmt, wie die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum der Dauer der Vergleichsverhandlungen wird entsprechend § 209 BGB nicht in die Ausschlussfrist eingerechnet. § 203 S. 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war vom 1.1.14 bis zum 31.7.15 als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält eine übliche Ausschlussklausel. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend zu machen und bei Ablehnung innerhalb von weiteren 3 Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig zu machen. Andernfalls verfallen die Ansprüche. Mit Schreiben vom 14.9.15 forderte der ArbN die Abgeltung restlichen Urlaubs sowie die Vergütung geleisteter Überstunden. Diese hätten sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Der ArbG lehnte mit Schreiben vom 28.9.15 die Ansprüche ab. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er eine einvernehmliche Lösung anstrebe. Daraufhin führten die Parteien bis zum 25.11.15 erfolglos Vergleichsverhandlungen. Am 21.1.16 erhob der ArbN Klage.

     

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (LAG Nürnberg 9.3.17, 7 Sa 560/16). Die Ansprüche des ArbN seien verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe.