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  • · Nachricht · Verfallklausel

    So legen Sie eine teilweise unwirksame Verfallklausel aus

    | Das BAG gibt Hilfestellung, wie eine teilweise unwirksame Verfallklausel auszulegen ist. |

     

    Enthält diese - sprachlich verschränkt - inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel herangezogen werden, um die verbleibende Regelung auszulegen.

     

    Das BAG (27.1.16, 5 AZR 277/14, Abruf-Nr. 186065) führt dazu aus: „Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist bei einer teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung verbundenen Bestimmungen vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei die inhaltliche Teilbarkeit. Deshalb können inhaltlich trennbare Regelungen in einer Verfallklausel nach Anwendung des sog. blue-pencil-Test wirksam sein.“

     

    Der Teilbarkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass der verbleibende Teil wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird. Dies lässt nicht die inhaltliche Eigenständigkeit der verbleibenden Regelung entfallen, sondern betrifft deren Transparenz. Die gedankliche Prüfung der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht dazu, dass der unwirksame Teil einer Klausel „unter dem blauen Stift verschwindet“. Vielmehr kann der Vertragstext weiterhin zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden.

     

    Quelle: ID 44076394