· Fachbeitrag · Vergütungspflicht des ArbG
Nachtdienstuntauglichkeit und Beschäftigungspflicht
| Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. |
Zu diesem Ergebnis kam jüngst das BAG (9.4.14, 10 AZR 637/13, Abruf-Nr. 141172). Hintergrund des Streits war die Entscheidung des ArbG, die ArbN wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit nicht mehr zu beschäftigen. Die ArbN bot ihre Arbeitsleistung, mit Ausnahme von Nachtdiensten, ausdrücklich an.
Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war vor allen Instanzen erfolgreich. Die ArbN sei weder arbeitsunfähig krank noch sei ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die ArbG müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der ArbN Rücksicht nehmen. Die Vergütung stehe der ArbN daher wegen Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten und die ArbG erklärt habe, sie werde die Leistung nicht annehmen.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist richtungsweisend für alle ArbN, die in Schichtdiensten wie zum Beispiel Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit arbeiten. Parteivertreter sollten daher betroffene ArbG dringend darauf hinweisen, dass der Verlust der Fähigkeit zu bestimmten Zeiten tätig zu werden, nicht stets zum Wegfall der Vergütungspflicht führt. |