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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Arbeitgeber muss im Einzelfall staatliche Zuwendung für seinen Arbeitnehmer beantragen

    | Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers kann es im Einzelfall gebieten, eine dem Arbeitnehmer zugutekommende staatliche Zuwendung geltend zu machen. |

     

    Hierauf wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern hin (28.9.21, 5 Sa 65/21, Abruf-Nr. 225553). Allerdings gilt dies nicht in jedem Fall. So ist nach der Entscheidung des Senats diese Pflicht nicht verletzt, wenn rechtlich zweifelhaft ist, ob alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Zuwendungsgeber aussetzen.

     

    So war es im vorliegenden Fall. Dort konnte der in Polen wohnhafte Arbeitnehmer wegen eines allgemeinen Ein- und Ausreiseverbots infolge der Corona-Krise seinen Arbeitplatz in Deutschland nicht mehr erreichen.

     

    Der Arbeitgeber hat seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers nicht verletzt, indem er den bereits gewährten Pendler-Zuschuss an die Landeskasse zurückerstattet und den weitergehenden Antrag zurückgenommen hat. Er musste sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Zuwendungsgeber aussetzen. Die Voraussetzungen der staatlichen Leistung sind in der Verwaltungsvorschrift nicht so eindeutig und klar beschrieben, dass der Arbeitgeber unzweifelhaft nicht mit einer Rückzahlung bzw. Haftung gegenüber der Landeskasse zu rechnen hatte. Er konnte nicht sicher davon ausgehen, eigene Interessen nicht zu gefährden.

     

    Ob die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zum Pendler-Zuschuss dahingehend auszulegen ist, dass dem Pendler aufgrund der Einreise- und Quarantänebestimmungen tatsächlich Mehraufwendungen in Deutschland entstanden sein müssen, kann dahinstehen. Die Regelungen sind jedenfalls insofern nicht eindeutig.

    Quelle: ID 47780736